Wir sind ein kleiner und feiner Campingplatz mit ca. 150 Ganzjahresstellplätzen und einer bunt gemischten Campergemeinde.
Der Großteil unserer Plätze verfügt über Frisch- und Abwasseranschlüssen, welche bei Bedarf auch nachträglich auf den Platz verlegt werden können. Unsere Wohnwagenstellplätze haben eine Größe ab ca. 80 m² und sind in "normal" und "groß" aufgeteilt Unsere Mobilheimstellplätze sind überwiegend individuell gestalltbar. Natürlich können, soweit dies möglich ist, alle freien Plätze Ihren Größenvorstellungen angepasst werden, was natürlich auch zu individuellen Preisen führt.
Gerne können Sie unsere Preise per Email anfragen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermieter: Campingplatz Listersee, Adelheid Pfeifer, Rosenthal
6, 57462 Olpe
Anwendung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
sämtliche Angebote, Reservierungen und Verträge in Bezug auf
den Dauercampingplatz und die damit zusammenhängenden
Lieferungen und Leistungen, die durch Campingplatz Listersee,
Adelheid Pfeifer (Geschäftsführerin) erbracht werden. Es gelten
ausschließlich die hiesigen AGB; andere Vertragsbedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Der Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Kunden, die unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen widersprechen, wird jetzt schon
widersprochen.
Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
1. Mietobjekt
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Mietobjekt ein
Campingstellplatz auf dem Campingplatz Listersee.
2. Mietzeit, Beendigung des Vertrags
Die Mietzeit für den Dauerplatz beginnt am 01.01. und endet am
31.12. eines jeden Jahres. Wird das Mietverhältnis nicht zum
31. Dezember unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, so
verlängert sich die Mietzeit jedes Mal um 12 Monate. Die
Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
Wenn der Mieter den Wohnwagen veräußert (dazu unten), endet der
Mietvertrag vorzeitig. Dabei wird ein vorhandenes Mietguthaben
auf den Erwerber übertragen. Gleiches gilt für eine gezahlte
Kaution.
Kommt der Mieter seinen Zahlungspflichten nicht nach, kann der
Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend machen. Der Mieter
kann gegen Begleichung seiner Schulden den Wohnwagen wieder
auslösen. Sollte der Mieter sich nicht mehr beim Vermieter
melden und mehr als sechs Monate nicht auf dem Campingplatz
erscheinen wird die Räumung, eventuelle Verschrottung oder der
Abtransport dem Mieter in Rechnung gestellt. Ebenso ist der
Vermieter berechtigt, den Wohnwagen bestmöglich unter Ausschluß
der für das Pfand gültigen Vorschriften zu verwerten.
Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen:
a) wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters
einen vertragswidrigen Gebrauch des gemieteten Platzes
fortsetzt.
b) der Mieter oder eine eingetragene Person gegen die Gebote
der Sitte und des Anstands oder Platzordnung nachhaltig
verstößt und trotz Abmahnung des Vermieters dies weiterhin
fortsetzt.
c) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten
und der Kaution oder Teilen davon länger als einen Monat in
Verzug ist. Der Verzug tritt am Fälligkeitstermin ohne weitere
Mahnung ein.
Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des
Vermieters, oder Selbstaufgabe des Mieters, so haftet der
Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den
Mietausfall, der dadurch entsteht, daß der Stellplatz nicht
oder nicht für die volle Mietzeit anderweitig vermietet werden
kann. Der Vermieter kann mit der Kaution verrechnen. Etwaige
Mehransprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Übergabe der Mietsache nach
Beendigung
Die Mietsache ist zum Ende des Vertrages ordnungsgemäß,
vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Beschädigungen
der Mietsache, die der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen
verursacht haben, sind zu beseitigen, sofern es sich nicht um
ein gewöhnliches „Abwohnen“ handelt. Im Rahmen der geschuldeten
Entfernung baulicher Anlagen ist der ursprüngliche Zustand
wiederherzustellen. Der Vermieter darf den Platz sofort nach
der endgültigen Räumung durch den Mieter neu vermieten, auch
wenn die vertragliche Mietzeit noch nicht abgelaufen ist. Dem
Mieter erwachsen daraus keine Ansprüche. Die Vorschrift aus
Paragraph 568 BGB finden keine Anwendung.
Räumt der Mieter entgegen seiner Verpflichtung den Stellplatz
nicht oder nicht vollständig, befindet er sich in Verzug. Der
Vermieter ist berechtigt, falls der Mieter trotz Aufforderung
seinen Wohnwagen nicht abholt, diesen freihändig unter
Ausschluß der grundsätzlich geltenden Pfandvorschriften zu
verwerten. Bis zur endgültigen Erfüllung seiner Ansprüche steht
dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Mieters nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
4. Veräußerung Wohnwagen
Die Veräußerung des Wohnwagens bedarf der Zustimmung des
Vermieters, wenn dieser auf dem Gelände steht. Dabei wird das
Mietverhältnis auf den Neumieter übertragen. Der Neumieter hat
sich zu Rückbauverpflichtungen und Übergabekonditionen zu
verpflichten, die vertraglich festgesetzt werden, um zu
gewährleisten, daß dem Vermieter durch den Mieterwechsel kein
Nachteil entsteht. Dabei wird der Vermieter dem neu
eintretenden Mieter regelmäßig zur Auflage machen, für den Fall
der Beendigung des Mietverhältnisses einen Zustand ohne
Aufbauten herzustellen, der eine Neuvermietung des Platzes
möglich macht.
Wird der Wohnwagen ohne Zustimmung des Vermieters veräußert,
ist er sofort auf Kosten des Mieters zu entfernen und ggf. ein
Rückbau auf Kosten des Mieters durchzuführen.
Die Höhe der Kaution wird bei Veräußerung, bezogen auf die
Parzelle, neu begutachtet und ggf. angepaßt. Die
Differenz hat der neue Mieter zu tragen.
5. Mitwirkungspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet unaufgefordert alle Änderung den
Stellplatz betreffend und Änderungen der Adresse und/oder der
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse dem Vermieter unverzüglich
mitzuteilen. Jede Bearbeitung des Mietvertrages wird mit einer
Gebühr von 25€ berechnet. Änderungen der Personenanzahl im
Mietvertrag sind genehmigungspflichtig und werden einzeln
geprüft.
6. Änderung des Mietverhältnisses aus sachlichen
Gründen
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Platz
zuzuweisen, wenn dies aus objektiven Gründen erforderlich ist.
Sollte dies der Fall sein, werden die Parteien nach Möglichkeit
eine einvernehmliche Regelung treffen.
7. Mietpreis, Nebenkosten und Fälligkeit der
Zahlung
Der jährliche Mietpreis bestimmt sich nach den Mietkonditionen.
Miet- und Nebenkostenerhöhungen werden durch Aushang oder per
Brief/E-Mail mindestens 2 Monate vor Beginn der neuen
Mietperiode bekanntgegeben. Für den Fall der Mieterhöhung
erhält der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, das schriftlich
ausgeübt werden muß, und welches er innerhalb eines Monats zum
Ende der laufenden Mietperiode ausüben kann
(Ausschlußfrist).
In der Miete sind die Nebenkosten, Steuern und sonstige Abgaben
nicht enthalten. Diese werden nach Verbrauch oder pauschal
berechnet. Grundsätzlich strebt der Vermieter zur Vereinfachung
der Abrechnung der Vertragsverhältnisse eine pauschale
Abrechnung an. Sollte allerdings ersichtlich sein, daß
die Pauschale – auch von einzelnen Mietern - vom tatsächlichen
Verbrauch abweicht, kann jederzeit eine Zählerabrechnung durch
den Vermieter erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt, auch
einzelne Mietverhältnisse auf Abrechnung nach tatsächlichem
Verbrauch umzustellen.
Ein Umstecken des Stromanschlusses um den Stromverbrauch auf
dem eigenen Zähler zu verringern, kann mit Platzverweis bzw.
außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags geahndet werden.
Der Strom wird aus abrechnungstechnischen Gründen im nachhinein
berechnet. Die Miete und evtl. Pauschalen sind in einer Zahlung
bis zum 15.01. zu erbringen. Für rückständige Beträge gilt eine
Verzinsung in Höhe von 5 % p.a. als vereinbart.
Im Mietpreis enthalten ist die Nutzung des Stellplatzes durch
den Mieter einschließlich der eingetragenen Personen. Nicht
eingetragene Personen zählen als Besucher. Fahrzeuge sind auf
dem gemieteten Stellplatz zu parken. Pro Stellplatz ist ein PKW
oder zwei Motorräder des Mieters erlaubt. Hunde sind nach
Genehmigung des Vermieters erlaubt und werden pauschal nach
Preistabelle berechnet. Der Mieter ist verpflichtet diese
anzumelden. Voraussetzung zur Nutzung der Pauschale ist, daß
diese vor Beginn des Jahres (Vertragszeitraums) angegeben wird.
Der Vermieter behält sich vor, die Nutzung des Platzes durch
Hunde und andere Haustiere zu untersagen, wenn die besonderen
Regelungen der Platzordnung nicht eingehalten werden.
8. Besucher
Ein kurzfristiger Aufenthalt oder einzelne Übernachtungen von
Freunden oder Verwandten sind, nach vorheriger Anzeige beim
Vermieter, gestattet. Hierfür werden dem Mieter die jeweils
gültigen Campinggebühren laut Gebührenordnung berechnet. Eine
Untervermietung oder kostenlose Überlassung der Mietsache an
Dritte – auch vorübergehend – ist nicht gestattet. Tages- und
Übernachtungsbesucher des Mieters müssen sich unaufgefordert
anmelden und Campinggebühren entrichten. Diese richten sich
nach der aktuellen Preisliste der Campinggebühren. Für die
Bezahlung haftet der Mieter. Meldet der Mieter seine Besucher
nicht an, dann kann der Campingplatz diese schätzen und dem
Mieter in Rechnung stellen. Wird der Meldepflicht nicht
nachgekommen, wird eine Gebühr von 25€ zuzüglich des
Besuchergeldes fällig. Wiederholtes Versäumen kann im Ernstfall
zur Kündigung des Mietvertrages führen.
9. Nutzung des Stellplatzes
Die Nutzung der Parzelle zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
Der Campingplatz dient ausschließlich zu Erholungszwecken. Die
Begründung eines Hauptwohnsitzes durch den Mieter ist nicht
gestattet. Der Verkauf des Wohnwagens oder sonstiger Übergang
des Mietvertrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung des
Vermieters möglich. Dem Vermieter ist dies vorher in
angemessener Zeit schriftlich anzuzeigen.
10. Zustand und Instandhaltung des
Platzes
Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung des
Mietplatzes trägt der Mieter.
Der Mieter hat den Platz vor Vertragsabschluß besichtigt. Die
Mietsache wird in dem Zustand übergeben, in dem sie sich
befindet. Der Mieter erkennt den Zustand als vertragsgemäß an.
Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen den Platz
ohne vorherige Ankündigung betreten.
Aus Sicherheitsgründen ist jeder Mieter verpflichtet, einen
geeigneten Feuerlöscher auf dem Platz, gut erreichbar, zur
deponieren. Mieter die in Ihrem Wohnwagen oder Zelt
Flüssiggasanlagen unterhalten, sind verpflichtet, diese
turnusmäßig alle zwei Jahre durch einen autorisierten
Fachbetrieb überprüfen zu lassen und dem Vermieter
unaufgefordert eine entsprechende Prüfbescheinigung
vorzulegen.
Die vom Mieter verwendeten Stromkabel müssen denen für
Außenanlagen entsprechen.
11. Bauvorschriften, Brandschutzbestimmungen,
Versicherungs- und Techniknachweise
Die Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen des Kreises
sind Bestandteil dieser AGB. Der Mieter erkennt diese an.
Veränderungen am Wohnwagen und am Platz z.B. Terrassenbauten
sind dem Vermieter anzuzeigen und bedürfen seiner schriftlichen
Genehmigung. Dem Mieter ist bekannt, daß die Errichtung von
baulichen Anlagen u.U. baurechtlich unzulässig sein und zu
einer Beseitigungspflicht führen kann. Der Vermieter übernimmt
in keinem Fall entsprechende Kosten und führt entsprechende
Verfahren durch.
Die vom Mieter verwendeten elektrischen Anlagen (ab
Anschlußbuchse) sind auf dem jeweils gültigen technischen Stand
für Außenanlagen zu halten. Der Vermieter ist berechtigt,
hierüber Nachweise zu verlangen. Dies gilt ebenso für
Gas-Anlagen und Feuerlöscher. Ebenso ist der Mieter
verpflichtet, jährlich einen aktuellen Nachweis über eine im
Einzelfall ausreichende Haftpflichtversicherung
beizubringen.
12. Haftung
Der Mieter ist verpflichtet seinen Wohnwagen selbst zu
versichern. Der Vermieter haftet nicht für einen Schaden, der
durch höhere Gewalt z.B. Hochwasser, Sturm etc. verursacht
wurde.
Für alle außervertraglichen Schadensersatzansprüche, die nicht
die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen, wird
die Haftung ausgeschlossen, außer sie beruht auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von Campingplatz Listersee oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von Campingplatz Listersee.
Campingplatz Listersee haftet nicht für
Lärmbelästigungen/Belästigungen durch Dritte bzw. andere Gäste,
Straßen- oder Flugzeuglärm.
13. Benutzung der Wege/Winterdienst
Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter auf den Nebenwegen
keinen Winterdienst durchführt. Die Nutzung der Wege besteht
auf eigene Gefahr.
14. Beschwerden
Trotz aller Bemühungen vom Campingplatz Listersee kann es
vorkommen, daß Sie eine Beschwerde haben. Diese Beschwerde ist
unverzüglich der Campingplatzleitung mitzuteilen, damit diese
Gelegenheit hat, für Abhilfe zu sorgen.
15. Datenschutzhinweis gemäß Art. 13
DSGVO
Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung
Die Verarbeitung der uns von Ihnen angegebenen
personenbezogenen Daten durch uns oder von uns beauftrage
Dienstleister, ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des
zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses und somit wir zu deren
Erhebung gesetzlich verpflichtet sind, z.B. zur Einhaltung von
Vorhaltefristen gegenüber dem Finanzamt, erforderlich. Sie
beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO. Die Daten werden
gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr
erforderlich sind.
Datenschutzrechte des Mieters und Kontaktdaten
Sie können von uns jederzeit Auskunft über Ihre gespeicherten
personenbezogenen Daten erhalten (Art. 15 DSGVO), deren
Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen sowie
Ihr Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend
machen. Ebenfalls können Sie Ihre Einwilligungserklärung
jederzeit ohne Angebe von gründen mit Wirkung für die Zukunft
ändern oder widerrufen (Art. 21 DSGVO). Bitte beachten Sie, daß
Datenverarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, hiervon
nicht betroffen sind. Zu den vorgenannten Zwecken wenden Sie
sich bitte an die vom Vermieter angegebene Kontaktadresse.
16. Platzordnung
Die Bestimmungen der Platzordnung sind Gegenstand des
Vertrages. Die Platzordnung wird dem Mieter zu Beginn des
Mietverhältnisses ausgehändigt. Der Vermieter ist berechtigt,
die Platzordnung nach billigem Ermessen zu ändern, wenn
sachliche Gründe dies erfordern. Die geänderte Platzordnung
wird zur Kenntnisnahme im Aushang veröffentlicht. Dem Mieter
wird auf Verlangen eine Abschrift kostenlos zur Verfügung
gestellt.
17. Schlußbestimmungen
Andere, als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen
bestehen nicht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt.
Die Platzordnung des Vermieters in ihrer jeweiligen Fassung ist
Bestandteil dieses Vertrages.
Gerichtsstand: Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder über diesen Vertrag wird Olpe vereinbart.
Der Campingplatz ist als Erholungsgebiet gedacht. Daher wird
jeder gebeten alles zu vermeiden, was andere Camper stören
könnte.
Um dies zu gewährleisten sind von jedem folgende Regelungen zu
beachten:
01. Das Fahren auf
dem Campingplatz ist nur in Schrittempo erlaubt. Es gilt die
StVO.
02. PKW müssen auf
dem gemieteten Stellplatz abgestellt werden.
03. Straßen und Wege
sind dauerhaft frei zu halten.
04. In den Zeiten
von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 8 Uhr gilt auf dem
Campingplatz
Platzruhe.
In dieser Zeit sind Ruhestörungen jeglicher Art (auch das
Fahren mit dem PKW) zu
vermeiden. Sollte es unumgänglich sein, den PKW zu bewegen
(z.B. medizinischer
Notfall) hat dies in einer Art und Weise zu erfolgen, die die
Interessen der anderen
Campingplatznutzer berücksichtigt, also möglichst
schonend.
An Sonn- und Feiertagen sind keine lärmverursachenden
Tätigkeiten erlaubt.
Auch in der restlichen Zeit sind unnötige Ruhestörungen zu
vermeiden.
05. Spiel und Sport
ist ohne Belästigung anderer Camper auf dem Spielplatz sowie
der
angrenzenden Wiese gestattet. Auch hier gilt das Gebot
gegenseitiger Rücksichtnahme.
06. Offenes Feuer
ist auf dem Campingplatz verboten.
07. Grillen ist ohne
Rauchbelästigung anderer Camper außerhalb der Zeiten von
Platzruhe
erlaubt. Ausreichender Abstand zu Pflanzen und Gebäuden ist zu
beachten. In jedem Fall ist
so zu grillen, daß das Eigentum und/oder die Gesundheit Dritter
nicht gefährdet ist.
08. Die sanitären
Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu
hinterlassen.
Kinder unter 6 Jahren dürfen die Sanitäreinrichtungen nur in
Begleitung Erwachsener
betreten.
09. Übermäßiger
Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Das Waschen von Fahrzeugen,
Anhängern
oder anderen großen Gegenständen auf dem Campingplatz ist
verboten.
Das Wässern von Rasenflächen oder das Befüllen eines Pools o.ä.
ist nicht gestattet.
10. Hunde sind auf
dem Campinglatz an der Leine zu führen. Hundekot ist
unverzüglich zu beseitigen.
11. Abfälle sind
getrennt (Kunststoff, Papier, Restmüll, Grünschnitt) in den
bereitstehenden Containern zu entsorgen. Die Müllcontainer
werden in
vorgegebenen Zeiten für die Entsorgung geöffnet (Zeiten siehe
Aushang).
Das Entsorgen von Sperrmüll oder Bauabfällen im
Restmüllcontainer ist verboten.
Bauabfälle sind vom Mieter selbständig zu entsorgen.
Das Mitbringen von Müll, der nicht auf dem Platz produziert
wurde, ist verboten. Die
Entsorgung von mitgebrachtem Abfall ist insbesondere verboten
und wird geahndet.
12. Stromkästen sind
immer frei zugänglich zu halten. Es ist untersagt,
technisch
unsichere elektronische Geräte (nicht ausreichende
Isolierungen, nicht im
Außenbereich zugelassene Elektronik) zu betreiben.
13. Der
Betreiber und seine Mitarbeiter sind zur Ausübung des
Hausrechtes ermächtigt.
Das Hausrecht beinhaltet die Möglichkeit, Personen oder Gruppen
des Platzes zu
verweisen oder nicht aufzunehmen, soweit dies zur
Aufrechterhaltung der Ruhe oder
der Platzordnung erforderlich erscheint. Ihren Anweisungen ist
unverzüglich Folge zu
leisten.